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Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw · Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 10 Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw

3. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2, die einen besonderen Grad der Spezialisierung wie jene in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut voraussetzen, ist die persönliche und fachliche Eignung für die angestrebte Verwendung durch die Auswahl-Kommission festzustellen. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls aus einem mündlichen Teil zu bestehen.