§ 3 Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw
2. Abschnitt
Die oder der Vorsitzende jeder Auswahl-Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber Sachverständige beiziehen.
2. Abschnitt
Die oder der Vorsitzende jeder Auswahl-Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber Sachverständige beiziehen.