§ 4 Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw
2. Abschnitt
(1) Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 1 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 2 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 3 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.
(5) Die vorbereitende Vollziehung des § 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).
Verweist auf
- Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw Art. 14
- Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw § 2