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Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw · Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 5 Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw

2. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

In Bezug auf die Auswahl-Kommissionen für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2 gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.