§ 5 Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw
2. Abschnitt
In Bezug auf die Auswahl-Kommissionen für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2 gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.