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Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw · Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 8 Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw

3. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:

1. Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die gewonnene Erfahrung und Reife;

2. die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;

3. die Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;

4. die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.