LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 10 LWA-GMittel
2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.
(3) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01