LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 9 LWA-GZuständigkeit
2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01