LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 6 LWA-GRichtlinien des Bundes
1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a, und 3 sowie § 2a
4. Verfahren,
5. die Geltungsdauer,
6. Berichtspflichten,
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-10-10