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LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

§ 7 LWA-GErrichtung und Fondszweck

2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation

In KraftAmtlicher Text

(1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01