LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 4 LWA-GBerücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
(1) Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01