LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 4 LWA-GBerücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
(1) Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
История изменений
- In Kraft seit 2025-07-01