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Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstand · Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

§ 2 Festsetzung der Höhe der PflichtnotstandNeue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven

2. Abschnitt Umfang der Vorratspflicht

In KraftAmtlicher Text

Vorratspflichtige haben abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten.