ZT-WO 2022 · Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
§ 17 ZT-WO 2022Verlautbarung des Wahlergebnisses
1. Abschnitt Wahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.