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IWG 2022 · Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

§ 17 IWG 2022Vollziehung

V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich § 14 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin;

2. hinsichtlich § 15 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;

3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und

4. im Übrigen die Bundesregierung.