IWG 2022 · Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
§ 18 IWG 2022Verweisungen
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.