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Abkommen über wissenschaftlich-technolog · Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

§ 8 Abkommen über wissenschaftlich-technolog

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich sowie das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kommunikation der Föderativen Republik Brasilien.