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Abkommen über wissenschaftlich-technolog · Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

§ 9 Abkommen über wissenschaftlich-technolog

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Jegliche Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird von der Gemischten Kommission beigelegt. Können Meinungsverschiedenheiten nicht durch die Gemischte Kommission beigelegt werden, konsultieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg.