§ 1 Beginn und Durchführung des automationsuRegelungsgegenstand
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.
Verweist auf
- Beginn und Durchführung des automationsu Art. 46a