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Beginn und Durchführung des automationsu · Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 1 Beginn und Durchführung des automationsuRegelungsgegenstand

In KraftAmtlicher Text

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.