GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 188 GSP-AVFördergegenstände
23. Abschnitt Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)
Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01