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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 188 GSP-AVFördergegenstände

23. Abschnitt Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

In KraftAmtlicher Text

Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01