GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 189 GSP-AVSpezifische Fördervoraussetzungen
23. Abschnitt Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)
Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01