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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 189 GSP-AVSpezifische Fördervoraussetzungen

23. Abschnitt Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

In KraftAmtlicher Text

Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01