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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 223 GSP-AVFördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)

In KraftAmtlicher Text

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 110 000 € je Förderwerber.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-10-23