GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 223 GSP-AVFördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 110 000 € je Förderwerber.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-10-23