GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 225 GSP-AVAusmaß der Förderung
3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).
(1) Der Fördersatz beträgt
1. 30% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 219 und 222,
2. 35% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 217 und 218 sowie
3. 40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 215, 216, 220, 221, 223, 223a und 223b.
(2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in den §§ 215 bis 218 und 220 bis 223b festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 500 000 € je Förderwerber.
(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
(4) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219, 223 bis 223b festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-10-23