GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 223b GSP-AVFördergegenstand Weinsteinstabilisierung
3. Abschnitt Investitionsförderung (58-02)
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Ionenaustauschern und Elektrodialysegeräten zur Weinsteinstabilisierung.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt für Ionentauscher 60 000 € und für Elektrodialysegeräte 250 000 € je Förderwerber.