Pfandverordnung für Einweggetränkeverpac · Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 18 Pfandverordnung für EinweggetränkeverpacZählstellen
5. Abschnitt Materialflüsse
Die zentrale Stelle hat Zählstellen einzurichten und zu betreiben oder Zählstellen zu beauftragen. Diese Zählstellen dienen der Erfassung der manuell zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen.