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ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

§ 14 ZFBO 2024Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft

4. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft

In KraftAmtlicher Text

Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können.