ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 14 ZFBO 2024Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft
4. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft
Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können.