ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 15 ZFBO 2024Behebung von Störungen
4. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft
Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist.