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Soziale Sicherheit (Québec) · Soziale Sicherheit (Québec)

§ 21 Soziale Sicherheit (Québec)Verwaltungsvereinbarung

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Maßnahmen festlegt.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.