Soziale Sicherheit (Québec) · Soziale Sicherheit (Québec)
§ 21 Soziale Sicherheit (Québec)Verwaltungsvereinbarung
Artikel 21
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Maßnahmen festlegt.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.