Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schulordnung 2024 · Schulordnung 2024

§ 16 Schulordnung 2024Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form

4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.