Schulordnung 2024 · Schulordnung 2024
§ 17 Schulordnung 2024Anwendung auf Schulcluster
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist auf Schulcluster mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Schule auf alle Schulen eines Schulclusters anzuwenden ist, außer im Fall des § 2, in welchem sich der Begriff Schule jeweils auf eine bestimmte Schule des Schulclusters bezieht.