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Schulordnung 2024 · Schulordnung 2024

§ 17 Schulordnung 2024Anwendung auf Schulcluster

4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung ist auf Schulcluster mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Schule auf alle Schulen eines Schulclusters anzuwenden ist, außer im Fall des § 2, in welchem sich der Begriff Schule jeweils auf eine bestimmte Schule des Schulclusters bezieht.