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AT · SeilGV

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

In Kraft20 ArtikelText geprüft am 25.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Aufgaben und Umfang
  6. 2. Abschnitt Verfahren
  7. § 4 Fälligkeit
  8. § 5 Durchführung
  9. § 6 Einreichung
  10. 3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung
  11. § 7 Allgemeine Anforderungen
  12. § 8 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche, Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
  13. § 9 Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8 Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß Paragraph 8
  14. § 10 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, Brandschutz
  15. § 11 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, ArbeitnehmerInnenschutz
  16. § 12 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, Hochbau
  17. § 13 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich , Geologie/Geotechnik
  18. § 14 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren) Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich , Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
  19. § 15 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
  20. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen
  21. § 16 Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung Anhängige Verfahren gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
  22. § 17 Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
  23. § 18 Verweisungen
  24. § 19 Inkrafttreten