SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
§ 13 SeilGVBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich , Geologie/Geotechnik
3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.