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SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

§ 13 SeilGVBesondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich , Geologie/Geotechnik

3. Abschnitt Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

ДействуетОфициальный текст

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;

2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.