§ 21 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaÄnderungen
Artikel 21
(1) Die Parteien können dieses Abkommen durch den Abschluss eines separaten Protokolls ändern, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft tritt.
(2) Schriftliche Mitteilungen der Parteien betreffend Änderungen der Kontaktdaten von zuständigen Behörden und ihre Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen gelten nicht als Änderungen dieses Abkommens.