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Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka · Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

§ 21 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaÄnderungen

Artikel 21

En vigueurTexte officiel

(1) Die Parteien können dieses Abkommen durch den Abschluss eines separaten Protokolls ändern, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft tritt.

(2) Schriftliche Mitteilungen der Parteien betreffend Änderungen der Kontaktdaten von zuständigen Behörden und ihre Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen gelten nicht als Änderungen dieses Abkommens.