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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 49 Abkommen über eine strategische PartnersKünftige Beitritte zur Union

ARTIKEL 49

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

(2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.

(3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Union.