Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 50 Abkommen über eine strategische PartnersRäumlicher Geltungsbereich
ARTIKEL 50
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das Gebiet Japans.