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EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien · EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

§ 4 EWR-Abkommen – Beteiligung KroatienARTIKEL 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.