EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien · EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien
§ 5 EWR-Abkommen – Beteiligung KroatienARTIKEL 5
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.