VfGH-Grundausbildungsverordnung · VfGH-Grundausbildungsverordnung
§ 2 VfGH-GrundausbildungsverordnungZiele der Grundausbildung
Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern.