VfGH-Grundausbildungsverordnung · VfGH-Grundausbildungsverordnung
§ 3 VfGH-GrundausbildungsverordnungOrganisation der Grundausbildung
Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorzuschlagen und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.