Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

MFPGebV 2025 · Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025

§ 5 MFPGebV 2025Militärflugplatz Langenlebarn

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Langenlebarn sind zu entrichten

1. eine Landegebühr in folgender Höhe:

a) bis 5 700 kg MTOW:

Betonpiste

Graspiste

bis 1 000 kg

6,30 €

4,70 €

über 1 000 kg

bis 1 500 kg

12,40 €

9,90 €

über 1 500 kg

bis 2 000 kg

20,70 €

16,50 €

über 2 000 kg

bis 2 500 kg

57,40 €

über 2 500 kg

bis 3 000 kg

68,60 €

über 3 000 kg

bis 3 500 kg

80,00 €

über 3 500 kg

bis 5 700 kg

91,40 €

b) über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:

über 5,7 t

bis 150 t

23,30 €

über 150 t

19,50 €

jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.

2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:

a) bis 1 t MTOW…………………………..fixer Betrag von 17,70 €,

b) über 1 t bis 2 t MTOW………………….fixer Betrag von 35,40 €, und

c) ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:

Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.

3. eine Parkgebühr in folgender Höhe:

a) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

bis 2 000 kg………………………………………………

11,40 €,

über 2 000 kg bis 5 700 kg……………………………….

20% der jeweils zutreffenden Landegebühr,

über 5 700 kg bis 10 000 kg……………………………...

15% der jeweils zutreffenden Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und

b) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

über 10 000 kg …………………………………………..

10% der jeweiligen Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß lit. a) bis 10 000 kg MTOW.

4. eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:

bis 5 700 kg MTOW……………………………………..

13,80 €,

je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW……….

27,10 € und

über 10 000 kg MTOW…………………………………..

29,00 €

je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.

(2) Für Segelflugzeuge ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.