MFPGebV 2025 · Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025
§ 5 MFPGebV 2025Militärflugplatz Langenlebarn
(1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Langenlebarn sind zu entrichten
1. eine Landegebühr in folgender Höhe:
a) bis 5 700 kg MTOW:
Betonpiste
Graspiste
bis 1 000 kg
6,30 €
4,70 €
über 1 000 kg
bis 1 500 kg
12,40 €
9,90 €
über 1 500 kg
bis 2 000 kg
20,70 €
16,50 €
über 2 000 kg
bis 2 500 kg
57,40 €
über 2 500 kg
bis 3 000 kg
68,60 €
über 3 000 kg
bis 3 500 kg
80,00 €
über 3 500 kg
bis 5 700 kg
91,40 €
b) über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:
über 5,7 t
bis 150 t
23,30 €
über 150 t
19,50 €
jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.
2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
a) bis 1 t MTOW…………………………..fixer Betrag von 17,70 €,
b) über 1 t bis 2 t MTOW………………….fixer Betrag von 35,40 €, und
c) ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:
Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.
3. eine Parkgebühr in folgender Höhe:
a) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
bis 2 000 kg………………………………………………
11,40 €,
über 2 000 kg bis 5 700 kg……………………………….
20% der jeweils zutreffenden Landegebühr,
über 5 700 kg bis 10 000 kg……………………………...
15% der jeweils zutreffenden Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und
b) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
über 10 000 kg …………………………………………..
10% der jeweiligen Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß lit. a) bis 10 000 kg MTOW.
4. eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:
bis 5 700 kg MTOW……………………………………..
13,80 €,
je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW……….
27,10 € und
über 10 000 kg MTOW…………………………………..
29,00 €
je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.
(2) Für Segelflugzeuge ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.