MFPGebV 2025 · Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025
§ 4 MFPGebV 2025Militärflugplatz Zeltweg
(1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Zeltweg sind zu entrichten
1. eine Landegebühr in folgender Höhe:
a) bis 5 700 kg MTOW:
Betonpiste
Graspiste
bis 1 000 kg
6,30 €
4,70 €
über 1 000 kg
bis 1 500 kg
12,40 €
9,90 €
über 1 500 kg
bis 2 000 kg
20,70 €
16,50 €
über 2 000 kg
bis 2 500 kg
57,40 €
über 2 500 kg
bis 3 000 kg
68,60 €
über 3 000 kg
bis 3 500 kg
80,00 €
über 3 500 kg
bis 5 700 kg
91,40 €
b) über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:
über 5,7 t
bis 150 t
23,30 €
über 150 t
bis 270 t
19,50 €
über 270 t
17,90 €
jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.
2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
a) bis 1 t MTOW………………….fixer Betrag von 17,70 €,
b) über 1 t bis 2 t MTOW…………fixer Betrag von 35,40 €, und
c) ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:
Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.
3. eine Parkgebühr in folgender Höhe:
a) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
bis 2 000 kg………………………………………….……..
11,40 €,
über 2 000 kg bis 5 700 kg…………………………………
20% der jeweils zutreffenden Landegebühr,
über 5 700 kg bis 10 000 kg………………………………..
15% der jeweils zutreffenden Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und
b) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
über 10 000 kg …………………………………………….
10% der jeweiligen Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß lit. a) bis 10 000 kg MTOW.
4. eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:
bis 5 700 kg MTOW ………………………………………
13,80 €,
je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW…………
27,10 € und
über 10 000 kg MTOW…………………………………….
29,00 €
je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.
(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Landegebühr beträgt einheitlich
a) für Graspisten 2,40 € und
b) für Betonpisten 3,10 €.
2. Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
(3) Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.