SchulSKV · Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler
§ 0 SchulSKV
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).
Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler festgelegt werden (SchulSKV)
StF: BGBl. II Nr. 204/2025
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 , wird verordnet:
Verweist auf
- SchulSKV § 3
- SchulSKV Art. 5