SchulSKV · Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler
§ 1 SchulSKVKriterien zum sozioökonomischen Hintergrund
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).
Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017 , sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 , heranzuziehen:
1. der Anteil der Bezugspersonen, die als höchsten Bildungsabschluss jenen einer Pflichtschule aufweisen,
2. der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus Familien mit niedrigem Einkommen sowie mit arbeitslosen Bezugspersonen und
3. der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit anderer im Alltag gebrauchter Sprache als die Unterrichtssprache sowie mit Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren wurden.
Verweist auf
- SchulSKV § 3
- SchulSKV Art. 5