SchulSKV · Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler
§ 2 SchulSKVVerweisungen
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.