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Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd · Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

§ 7 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1949-03-31