§ 7 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd
Artikel 7
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1949-03-31