Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd · Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

§ 8 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1949-03-31