CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz
§ 13 CEMT-DigiGMitwirkung an der Vollziehung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01