CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz
§ 13 CEMT-DigiGMitwirkung an der Vollziehung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.
История изменений
- In Kraft seit 2026-01-01